10 Somit ist, wie im Gutachten dargelegt, trotz der im Tatzeitraum bestandenen auffälligen Persönlichkeitsentwicklung nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Allerdings dürfte es dem Beschuldigten aufgrund seines Spielverhaltens und der auffälligen Persönlichkeitsentwicklung schwerer gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten, als dem Durchschnittsbürger. Dr. BM.________ hielt denn auch fest, dass die Delinquenz in direktem Zusammenhang mit der auffälligen Persönlichkeitsentwicklung stand (pag. 2120; vgl. auch pag.