Mit Schreiben vom 19. September 2016 ergänzte Dr. BM.________, nach der geltenden forensischen Beurteilungspraxis könne eine dissoziale Persönlichkeitsentwicklung alleine in der Regel keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründen (pag. 2141). Dr. BM.________ begründete im psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2016 und im Schreiben vom 19. September 2016 ausführlich und nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangte, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit vermindert waren. Die Kammer ist überzeugt, dass die Gutachterin ihre Arbeit pflichtgemäss vorgenommen hat.