Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Tuns einzusehen (pag. 2120). Trotz der auffälligen Persönlichkeitsentwicklung sei daher die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten nicht vermindert gewesen (pag. 2126). Auch die Steuerungsfähigkeit sei nicht vermindert gewesen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei der Beschuldigte voll schuldfähig gewesen (pag. 2120; pag. 2126). Mit Schreiben vom 19. September 2016 ergänzte Dr. BM.