vgl. auch pag. 2124). Demgegenüber sei eine Spielsucht nicht sicher zu belegen (pag. 2116; pag. 2119 f.; pag. 2126, pag. 2139 f.). Zur Frage der Schuldfähigkeit führte Dr. BM.________ aus, die kognitiven Fähigkeiten seien durch die auffällige Persönlichkeitsentwicklung nicht beeinträchtigt gewesen. Das vorgeworfene Tatverhalten sei einigermassen komplex und habe klar darauf abgezielt, dass das Geld der Geschädigten beim Beschuldigten eingehe. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Tuns einzusehen (pag.