Da der Beschuldigte in wichtigen Bereichen noch sehr unreif sei, halte sie es für angezeigt, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zurückhaltend zu stellen. Sicher könne man aber sagen, dass die auffälligen Persönlichkeitsmuster in erster Linie der dissozialen und emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könnten (pag. 2119). Es sei davon auszugehen, dass diese dissozialen Muster für die vorgeworfenen Straftaten die entscheidende Rolle gespielt hätten (pag. 2120). Die Delinquenz stehe in direktem Zusammenhang mit der auffälligen Persönlichkeitsentwicklung (pag. 2120; vgl. auch pag.