hielt im psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2016 fest, beim Beschuldigten seien auffällige Erlebens- und Verhaltensmuster und erhebliche Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung und Selbstregulation zu erkennen. Zu nennen seien in erster Linie eine geringe Durchhaltefähigkeit bzw. das Streben nach sofortiger Bedürfnisbefriedigung. Es bestünden Schwierigkeiten der emotionalen Regulation und die Frustrationstoleranz sei sehr gering. Da der Beschuldigte in wichtigen Bereichen noch sehr unreif sei, halte sie es für angezeigt, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zurückhaltend zu stellen.