b) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden, als zu delinquieren. Zu prüfen ist, ob beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag. Dr. BM.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2016 fest, beim Beschuldigten seien auffällige Erlebens- und Verhaltensmuster und erhebliche Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung und Selbstregulation zu erkennen.