1682 Z. 167 f.; pag. 1688 Z. 91). Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Vorgehen des Beschuldigten vor diesem Hintergrund gesehen werden muss, auch wenn eine Spielsucht gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. BM.________ vom 15. August 2016 nicht sicher zu belegen ist (pag. 2116; pag. 2119 f.; pag. 2126; pag. 2139 f.; vgl. pag. 2581, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da solche Beweggründe häufig die Triebfe-