f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von Skrupellosigkeit und mithin von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 9.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Gründen. Er gab an, er habe mit den Betrügen angefangen, weil er spielsüchtig gewesen sei und hierfür Geld gebraucht habe (vgl. pag. 1680 Z. 61; pag. 1681 Z. 115 f., Z. 126; pag. 1682 Z. 167 f.;