b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte geschickt vorging, indem er beispielsweise zahlreiche E-Mail-Adressen verwendete und bei den Käufern mit einer Hinhaltetaktik den falschen Eindruck erweckte, er werde die Ware doch noch liefern (vgl. pag. 2579 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).