Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die Strafandrohung beim gewerbsmässigen Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Ziff. 2 aStGB). In der ersten Deliktsphase vom 13. Januar 2014 bis 23. Mai 2014 erwirtschaftete der Beschuldigte einen Deliktsbetrag von CHF 14‘103.00 und schädigte dabei 39 Personen.