8. Konkretes Vorgehen, Strafart und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Seine strafbaren Handlungen zeigen alle ein ähnliches Verhaltensmuster. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer aufgrund des engen deliktischen Zusammenhangs, der Delinquenz während laufendem Verfahren sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für alle drei Deliktsphasen eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt.