6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Kammer gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Sanktion im Ergebnis gleichwertig wäre. Für den Schuldspruch wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs ist das neue Recht folglich nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).