Der Beschuldigte delinquierte somit jeweils aus einer etwas anderen Motivation heraus und somit offensichtlich aufgrund eines neuen Entschlusses. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht von drei Deliktsphasen aus und sprach den Beschuldigten wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig (pag. 2515, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). IV. Strafzumessung