Nach der Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft am 21. Dezember 2015 vergingen über sechs Monate, in denen der Beschuldigte nicht delinquierte. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die Beweggründe für die Taten veränderten. Beging der Beschuldigte seine Betrügereien in der ersten Phase vor allem mit dem Ziel, so seine aufwändigen Spieleinsätze zu generieren, so ging es ihm in den beiden späteren Phasen primär darum, auf diese Weise seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Beschuldigte delinquierte somit jeweils aus einer etwas anderen Motivation heraus und somit offensichtlich aufgrund eines neuen Entschlusses.