Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Zwischen den Deliktsphasen liegen jeweils mehrere Monate, in denen der Beschuldigte nicht delinquierte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung wurde die Delinquenz nicht nur durch den Frankreichaufenthalt und die Untersuchungshaft unterbrochen (vgl. pag. 2775). Nachdem der Beschuldigte am 8. Mai 2015 zum ersten Mal aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, dauerte es rund einen Monat, bis er wieder straffällig wurde. Nach der Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft am 21. Dezember 2015 vergingen über sechs Monate, in denen der Beschuldigte nicht delinquierte.