6 seiner „Spielsucht“ straffällig geworden zu sein und danach, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dazu war jeweils wieder ein neuer Tatentschluss erforderlich. Folglich hat er während verschiedenen, voneinander getrennten Zeitabschnitten gewerbsmässig delinquiert, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde gelegen hatte. Der Beschuldigte hat sich folglich jeweils wiederholt zur gewerbsmässigen Begehung von voneinander unabhängigen Deliktsserien entschlossen.