Hätte der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Frankreich und jeweils unmittelbar nach der Untersuchungshaft weiter delinquiert, wäre davon auszugehen, dass seinen Betrugsserien ein umfassender Tatentschluss zugrunde lag. Dem ist aber nicht so. Zwischen den Betrugsserien liegen lange Zeiträume, in denen er versucht hat, sich zu ändern. Zudem gab der Beschuldigte an, zuerst aufgrund