Um den 16.04.2015 kehrte er zurück in die Schweiz (vgl. p. 1679 Z. 50 f.) und war vom 20.04.2015 bis am 08.05.2015 in Untersuchungshaft (p. 115, 132). Am 10.06.2016 – über 12 Monate nach der ersten Deliktsphase und einen Monat nach Entlassung aus der Untersuchungshaft – wurde er wieder straffällig. Die zweite Deliktsphase dauerte bis am 30.09.2015. Der Beschuldigte kam anschliessend bis am 21.12.2015 in Untersuchungshaft (p. 146, 216). Nach der Entlassung gab es wieder einen Zeitraum von sechs Monaten, in dem er nicht delinquierte, bis er dann ab dem 14.07.2016 wieder straffällig wurde.