Danach war er während einem knappen Jahr in Frankreich (vgl. p. 1679 Z. 53 f.), um „neu anzufangen“ und eine Therapie sowie eine Lehre zu machen (vgl. p. 1680 Z. 57 f., p. 1682 Z. 142 ff.). Der Beschuldigte hat damit sein delinquierendes Verhalten unterbrochen, obwohl er seine Tätigkeit ohne weiteres von Frankreich aus hätte weiterführen können, da er dazu lediglich einen Laptop mit Internetanschluss benötigt hätte. Um den 16.04.2015 kehrte er zurück in die Schweiz (vgl. p. 1679 Z. 50 f.) und war vom 20.04.2015 bis am 08.05.2015 in Untersuchungshaft (p. 115, 132).