bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung Folgendes fest (pag. 2576, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte delinquierte zunächst in der Zeit vom 13.01.2014 bis 23.05.2014 um seine „Spielsucht“ zu befriedigen (vgl. p. 1681 Z. 125 f., p. 1688 Z. 88 ff.). Danach war er während einem knappen Jahr in Frankreich (vgl. p. 1679 Z. 53 f.), um „neu anzufangen“ und eine Therapie sowie eine Lehre zu machen (vgl. p. 1680 Z. 57 f., p. 1682 Z. 142 ff.).