III. Rechtliche Würdigung bezüglich Tateinheit / Mehrfachbegehung Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangt Art. 49 StGB bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist.