2567, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Vorinstanz bestanden keine Zweifel an der Stichhaltigkeit des Geständnisses des Beschuldigten (pag. 2567, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Abweichung zur Anklageschrift erachtetet sie indes eine Deliktssumme von insgesamt CHF 24‘517.00 als erwiesen (pag. 2569, S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).