2566, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sei auch vorgekommen, dass er den gleichen Gegenstand auf mehreren Plattformen gleichzeitig angeboten habe, um schneller an Geld zu kommen. Der Beschuldigte habe den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift vollumfänglich anerkannt (pag. 2567, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es gebe zahlreiche objektive Beweismittel, die das Geständnis des Beschuldigten stützen würden.