Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend zusammenfassend fest, der Beschuldigte habe ein umfassendes Geständnis abgelegt und ausgeführt, dass er Gegenstände im Internet angeboten habe, die er nicht besessen habe. Konkret habe er Xbox- Konsolen, Playstation-Konsolen, iPhones und iPads über die Internetplattformen OLX, tutti.ch, Gratis-Inserate.ch, anibis.ch und eBay verkauft und die Ware trotz Vorauszahlung nie geliefert. Er habe um die 2‘000 E-Mail-Adressen gehabt, da eine E-Mail-Adresse nur einmal verwendet werden könne, um zu «betrügen» (pag. 2566, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).