Bankkonto überwiesen. Der Beschuldigte habe die Ware jedoch trotz erfolgter Vorauszahlung nicht geliefert. Er sei nachher teilweise nicht mehr erreichbar gewesen, habe auf Kontaktversuche nicht reagiert oder durch Vertröstungs- und Hinhalte-Mails bei den Käufern den falschen Eindruck erweckt, er werde die Ware – wenn auch verspätet – noch liefern (Deliktssumme total: CHF 27‘098.00; pag. 2416 f.). Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend zusammenfassend fest, der Beschuldigte habe ein umfassendes Geständnis abgelegt und ausgeführt, dass er Gegenstände im Internet angeboten habe, die er nicht besessen habe.