_ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 61, 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 131 Tagen; 2. zu einer dem Vollzug vorausgehenden Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: