(Gesamtdeliktsbetrag: CHF 24'517.00); 3. der Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 45'279.30; 4. des Nichtwiderrufs des A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 26.09.2013 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00 gewährten bedingten Vollzugs; wobei A.________ verwarnt wird und ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden; 5. der weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VII.1-4 Urteilsdispositivs. II. A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art.