3 Der mit Berufungserklärung vom 17. November 2017 gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2018 gutgeheissen und der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung einvernommen (pag. 2617; pag. 2713; pag. 2772 ff.). Am 20. Juni 2018 gelangten ein Schreiben vom 19. Juni 2018 (inkl. Beilagen) und eine E-Mail der Mutter des Beschuldigten, AZ.________, ein (pag. 2748 ff.; pag. 2769). Diese Unterlagen wurden anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu den Akten erkannt (pag. 2771).