Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 26. September 2013 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00 gewährten bedingten Vollzug nicht und verwarnte den Beschuldigten. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 2516, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt sprach die Vorinstanz diversen Privatklägern Schadenersatz zu und traf weitere Verfügungen (pag. 2517 ff.; Ziff. V. und VI. erstinstanzliches Urteil).