Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 27‘060.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; pag. 2515, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 26. September 2013 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00 gewährten bedingten Vollzug nicht und verwarnte den Beschuldigten.