Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 443 + 444 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand gewerbsmässiger Betrug sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. Juli 2017 (PEN 2017 108/109) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................3 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 III. Rechtliche Würdigung bezüglich Tateinheit / Mehrfachbegehung ...................................6 IV.Strafzumessung ...............................................................................................................7 6. Überprüfung durch die Kammer ................................................................................7 7. Anwendbares Recht ..................................................................................................8 8. Konkretes Vorgehen, Strafart und Strafrahmen ........................................................8 9. Einsatzstrafe: gewerbsmässiger Betrug 2014 (1. Deliktsphase)...............................9 9.1 Objektive Tatkomponenten ..............................................................................9 9.2 Subjektive Tatkomponenten.............................................................................9 9.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................11 10. Asperation ...............................................................................................................11 10.1 Gewerbsmässiger Betrug 2015 (2. Deliktsphase)..........................................11 10.2 Gewerbsmässiger Betrug 2016 (3. Deliktsphase)..........................................12 11. Täterkomponenten ..................................................................................................12 11.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse..........................................................12 11.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ...............................................14 11.3 Strafempfindlichkeit........................................................................................15 11.4 Fazit Täterkomponenten ................................................................................15 12. Strafmass und Strafvollzug .....................................................................................15 V. Massnahme....................................................................................................................17 13. Rechtliche Grundlagen............................................................................................17 14. Psychiatrisches Gutachten vom 15. August 2016...................................................18 15. Beurteilung der Kammer .........................................................................................19 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................20 16. Verfahrenskosten ....................................................................................................20 17. Entschädigung.........................................................................................................21 VII. Verfügung ..................................................................................................................22 VIII. Dispositiv ...................................................................................................................23 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 19. Juli 2017 von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen z.N. von C.________ frei, ohne Ausrichtung ei- ner Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 2514, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen mehrfachen ge- werbsmässigen Betrugs, begangen z.N. diverser Geschädigter zu einer Freiheits- strafe von 13 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufgeschoben. Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 27‘060.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung; pag. 2515, Ziff. II. erst- instanzliches Urteil). Die Vorinstanz widerrief den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Freiburg vom 26. September 2013 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00 gewährten bedingten Vollzug nicht und verwarnte den Beschuldigten. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt (pag. 2516, Ziff. III. erstinstanzli- ches Urteil). Im Zivilpunkt sprach die Vorinstanz diversen Privatklägern Schadenersatz zu und traf weitere Verfügungen (pag. 2517 ff.; Ziff. V. und VI. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Schreiben vom 25. Juli 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 2543). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. November 2017 (pag. 2605 ff.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 17. November 2017 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf die Be- messung der Strafe und die Anordnung der Massnahme (pag. 2617). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Er- klärung einer Anschlussberufung (pag. 2645 ff.). Mit Verfügungen vom 23. November 2017 (pag. 2619 ff.) und 5. Januar 2018 (pag. 2712 ff.) wurden sämtliche Privatkläger aus dem Verfahren gewiesen. Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 21. Juni 2018 statt (pag. 2770 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungs- formular wirtschaftliche Verhältnisse und Betreibungsregisterauszug) des Beschul- digten eingeholt (pag. 2735; pag. 2736 ff.). 3 Der mit Berufungserklärung vom 17. November 2017 gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2018 gutge- heissen und der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung einvernom- men (pag. 2617; pag. 2713; pag. 2772 ff.). Am 20. Juni 2018 gelangten ein Schreiben vom 19. Juni 2018 (inkl. Beilagen) und eine E-Mail der Mutter des Beschuldigten, AZ.________, ein (pag. 2748 ff.; pag. 2769). Diese Unterlagen wurden anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung zu den Akten erkannt (pag. 2771). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhand- lung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2781): 1. Der Angeschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 131 Tagen. 2. Es sei dem Angeschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren. 3. Unter Kostenfolge. 4. Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen. Staatsanwältin BA.________ stellte und begründete namens der Generalstaatsan- waltschaft folgende Anträge (pag. 2779 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 19. Juli 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen zwischen dem 08.04.2014 und 22.04.2014 in Burgdorf z.N. von C.________, ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Schuldspruchs wegen mehrfachem gewerbsmässigem Betrug, begangen in der Zeit von 13.01.2014 bis 21.07.2016 in Oberburg, Thun und Ostermundigen, z.N. diverser Geschädigter (Gesamtdeliktsbetrag: CHF 24'517.00); 3. der Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 45'279.30; 4. des Nichtwiderrufs des A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 26.09.2013 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00 gewährten bedingten Voll- zugs; wobei A.________ verwarnt wird und ihm die Verfahrenskosten auferlegt werden; 5. der weiteren Verfügungen gemäss Ziff. VII.1-4 Urteilsdispositivs. II. A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 61, 146 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- haft von 131 Tagen; 2. zu einer dem Vollzug vorausgehenden Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 4 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der auf die Strafzumessung und die Anordnung der Massnahme be- schränkten Berufung sind der Sanktionspunkt und entsprechend die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Zudem ist über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Abgesehen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. Juli 2017 in Rechtskraft er- wachsen. Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO) und ist aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung Dem rechtskräftigen Schuldspruch wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 6. April 2017 (pag. 2415 ff.) vorgeworfen, in der Zeit von 13. April 2014 bis 21. Juli 2016 in Ober- burg, Thun und Ostermundigen über die Online-Auktionsplattformen OLX, ani- bis.ch, eBay, Gratis-Inserate.ch und tutti.ch Xbox, Playstation, iPhones etc. ver- kauft zu haben, die er nicht besessen habe. Nach Auktionsende hätten die Käufer den Kaufpreis auf das vom Beschuldigten angegebene Post- resp. Bankkonto überwiesen. Der Beschuldigte habe die Ware jedoch trotz erfolgter Vorauszahlung nicht geliefert. Er sei nachher teilweise nicht mehr erreichbar gewesen, habe auf Kontaktversuche nicht reagiert oder durch Vertröstungs- und Hinhalte-Mails bei den Käufern den falschen Eindruck erweckt, er werde die Ware – wenn auch ver- spätet – noch liefern (Deliktssumme total: CHF 27‘098.00; pag. 2416 f.). Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend zusammenfassend fest, der Beschuldigte habe ein umfassendes Geständnis abgelegt und ausgeführt, dass er Gegenstände im Internet angeboten habe, die er nicht besessen habe. Konkret habe er Xbox- Konsolen, Playstation-Konsolen, iPhones und iPads über die Internetplattformen OLX, tutti.ch, Gratis-Inserate.ch, anibis.ch und eBay verkauft und die Ware trotz Vorauszahlung nie geliefert. Er habe um die 2‘000 E-Mail-Adressen gehabt, da ei- ne E-Mail-Adresse nur einmal verwendet werden könne, um zu «betrügen» (pag. 2566, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es sei auch vorge- kommen, dass er den gleichen Gegenstand auf mehreren Plattformen gleichzeitig angeboten habe, um schneller an Geld zu kommen. Der Beschuldigte habe den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift vollumfänglich anerkannt (pag. 2567, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es gebe zahlreiche objektive Beweismittel, die das Geständnis des Beschuldigten stützen würden. So würden die Kontoauszüge des Beschuldigten belegen, dass die 5 Geschädigten dem Beschuldigten Geldbeträge überwiesen hätten. Aus den Daten zu den Mitgliederaccounts des Beschuldigten auf den Internetplattformen anibis.ch, ricardo.ch, olx.ch und tutti.ch gehe hervor, dass sich der Beschuldigte teilweise mit mehreren Benutzerkonti registriert und diverse Gegenstände zum Kauf anboten habe. Zudem würden zahlreiche Auszüge aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und den Geschädigten zeigen, wie der Beschuldigte die Geschädig- ten immer wieder vertröstet habe, indem er vorgegeben habe, dass er die Ware noch liefern werde (pag. 2567, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Vorinstanz bestanden keine Zweifel an der Stichhaltigkeit des Geständnis- ses des Beschuldigten (pag. 2567, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Abweichung zur Anklageschrift erachtetet sie indes eine Deliktssumme von ins- gesamt CHF 24‘517.00 als erwiesen (pag. 2569, S. 13 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung bezüglich Tateinheit / Mehrfachbegehung Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelangt Art. 49 StGB bei gewerbs- mässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzel- nen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens er- scheinen (BGE 116 IV 121 E. 2b/aa S. 122 f. mit Hinweis; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung Folgendes fest (pag. 2576, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte delinquierte zunächst in der Zeit vom 13.01.2014 bis 23.05.2014 um seine „Spiel- sucht“ zu befriedigen (vgl. p. 1681 Z. 125 f., p. 1688 Z. 88 ff.). Danach war er während einem knappen Jahr in Frankreich (vgl. p. 1679 Z. 53 f.), um „neu anzufangen“ und eine Therapie sowie eine Lehre zu machen (vgl. p. 1680 Z. 57 f., p. 1682 Z. 142 ff.). Der Beschuldigte hat damit sein delinquierendes Verhalten unterbrochen, obwohl er seine Tätigkeit ohne weiteres von Frankreich aus hätte weiter- führen können, da er dazu lediglich einen Laptop mit Internetanschluss benötigt hätte. Um den 16.04.2015 kehrte er zurück in die Schweiz (vgl. p. 1679 Z. 50 f.) und war vom 20.04.2015 bis am 08.05.2015 in Untersuchungshaft (p. 115, 132). Am 10.06.2016 – über 12 Monate nach der ersten Deliktsphase und einen Monat nach Entlassung aus der Untersuchungshaft – wurde er wieder straffällig. Die zweite Deliktsphase dauerte bis am 30.09.2015. Der Beschuldigte kam anschliessend bis am 21.12.2015 in Untersuchungshaft (p. 146, 216). Nach der Entlassung gab es wieder einen Zeitraum von sechs Monaten, in dem er nicht delinquierte, bis er dann ab dem 14.07.2016 wieder straffällig wurde. Das Geld habe er aber dann nicht mehr aufgrund seiner Spielsucht gebraucht, son- dern weil er sonst kein Geld mehr gehabt habe (p. 2488 Z. 3). Hätte der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Frankreich und jeweils unmittelbar nach der Untersuchungshaft weiter delinquiert, wäre davon auszugehen, dass seinen Betrugsserien ein umfas- sender Tatentschluss zugrunde lag. Dem ist aber nicht so. Zwischen den Betrugsserien liegen lange Zeiträume, in denen er versucht hat, sich zu ändern. Zudem gab der Beschuldigte an, zuerst aufgrund 6 seiner „Spielsucht“ straffällig geworden zu sein und danach, um seinen Lebensunterhalt zu finanzie- ren. Dazu war jeweils wieder ein neuer Tatentschluss erforderlich. Folglich hat er während verschie- denen, voneinander getrennten Zeitabschnitten gewerbsmässig delinquiert, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde gelegen hatte. Der Beschuldigte hat sich folglich je- weils wiederholt zur gewerbsmässigen Begehung von voneinander unabhängigen Deliktsserien ent- schlossen. Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Zwischen den Deliktsphasen liegen jeweils mehrere Monate, in denen der Beschuldigte nicht delinquierte. Ent- gegen der Auffassung der Verteidigung wurde die Delinquenz nicht nur durch den Frankreichaufenthalt und die Untersuchungshaft unterbrochen (vgl. pag. 2775). Nachdem der Beschuldigte am 8. Mai 2015 zum ersten Mal aus der Untersu- chungshaft entlassen wurde, dauerte es rund einen Monat, bis er wieder straffällig wurde. Nach der Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft am 21. Dezember 2015 vergingen über sechs Monate, in denen der Beschuldigte nicht delinquierte. Ferner hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich die Beweggründe für die Taten veränderten. Beging der Beschuldigte seine Betrügereien in der ersten Phase vor allem mit dem Ziel, so seine aufwändigen Spieleinsätze zu generieren, so ging es ihm in den beiden späteren Phasen primär darum, auf diese Weise seinen Lebens- unterhalt zu bestreiten. Der Beschuldigte delinquierte somit jeweils aus einer etwas anderen Motivation heraus und somit offensichtlich aufgrund eines neuen Ent- schlusses. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht von drei Deliktsphasen aus und sprach den Beschuldigten wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig (pag. 2515, Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). IV. Strafzumessung 6. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vor- instanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 2577 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 7 7. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu be- urteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzu- wenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Kammer gelangt vorliegend zum Schluss, dass die Sanktion im Ergebnis gleichwertig wäre. Für den Schuldspruch wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs ist das neue Recht folglich nicht milder, weshalb das zum Tatzeitpunkt gel- tende alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 8. Konkretes Vorgehen, Strafart und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Seine strafbaren Handlungen zeigen alle ein ähnliches Verhaltensmuster. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer auf- grund des engen deliktischen Zusammenhangs, der Delinquenz während laufen- dem Verfahren sowie aus spezialpräventiven Gesichtspunkten für alle drei Delikts- phasen eine Freiheitsstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion erach- tet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Der mit Art. 41 Abs. 1 aStGB angestrebte Zweck der Zurück- drängung kurzer Freiheitsstrafen bleibt infolge der Asperation unberührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Die Strafandro- hung beim gewerbsmässigen Betrug ist Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 146 Ziff. 2 aStGB). In der ersten Delikt- sphase vom 13. Januar 2014 bis 23. Mai 2014 erwirtschaftete der Beschuldigte ei- nen Deliktsbetrag von CHF 14‘103.00 und schädigte dabei 39 Personen. In der zweiten Deliktsphase vom 10. Juni 2015 bis 30. September 2015 erzielte der Be- schuldigte eine Deliktssumme von CHF 7‘392.00 und schädigte dabei 17 Perso- nen. In der letzten Deliktsphase vom 14. Juli 2016 bis 21. Juli 2016 erwirtschaftete der Beschuldigte eine Deliktssumme CHF 3‘022.00 und schädigte 8 Personen (vgl. pag. 2578 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Einsatzstrafe wird daher anhand der ersten und schwersten Deliktsphase vom 13. Januar 2014 bis 23. Mai 2014 bestimmt. 8 In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine ausserge- wöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundes- gerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2.). Der Strafrahmen reicht somit von 91 Tagessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Ziff. 2 aStGB). 9. Einsatzstrafe: gewerbsmässiger Betrug 2014 (1. Deliktsphase) 9.1 Objektive Tatkomponenten a) Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Beschuldigte ertrog vom 13. Januar 2014 bis 23. Mai 2014, d.h. innert rund vier Monaten, einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 14‘103.00. Er handelte dabei zum Nachteil von 39 Personen, die im Umfang von je CHF 100.00 bis CHF 1‘270.00 geschädigt wurden (vgl. pag. 2417 ff.). Ins Gewicht fällt vorliegend nicht so sehr der Deliktsbetrag, sondern die Anzahl Geschädigte. Trotz der intensi- ven deliktischen Tätigkeit wiegt die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe leicht. b) Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Die Vorinstanz wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte ge- schickt vorging, indem er beispielsweise zahlreiche E-Mail-Adressen verwendete und bei den Käufern mit einer Hinhaltetaktik den falschen Eindruck erweckte, er werde die Ware doch noch liefern (vgl. pag. 2579 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Verhalten des Beschuldigten ist verwerflich und zeugt von Skrupellosigkeit und mithin von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung führt zu einer Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 9.2 Subjektive Tatkomponenten a) Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein egoistischen Grün- den. Er gab an, er habe mit den Betrügen angefangen, weil er spielsüchtig gewe- sen sei und hierfür Geld gebraucht habe (vgl. pag. 1680 Z. 61; pag. 1681 Z. 115 f., Z. 126; pag. 1682 Z. 167 f.; pag. 1688 Z. 91). Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass das Vorgehen des Beschuldigten vor diesem Hintergrund ge- sehen werden muss, auch wenn eine Spielsucht gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. BM.________ vom 15. August 2016 nicht sicher zu bele- gen ist (pag. 2116; pag. 2119 f.; pag. 2126; pag. 2139 f.; vgl. pag. 2581, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Da solche Beweggründe häufig die Triebfe- 9 der für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium höchstens nur schwach zu Gunsten des Beschuldigten zu gewichten. b) Vermeidbarkeit / verminderte Schuldfähigkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Es wären ihm durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen ge- standen, als zu delinquieren. Zu prüfen ist, ob beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt eine verminderte Schuldfähigkeit vorlag. Dr. BM.________ hielt im psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2016 fest, beim Beschuldigten seien auffällige Erlebens- und Verhaltensmuster und erhebli- che Schwierigkeiten in der Beziehungsgestaltung und Selbstregulation zu erken- nen. Zu nennen seien in erster Linie eine geringe Durchhaltefähigkeit bzw. das Streben nach sofortiger Bedürfnisbefriedigung. Es bestünden Schwierigkeiten der emotionalen Regulation und die Frustrationstoleranz sei sehr gering. Da der Be- schuldigte in wichtigen Bereichen noch sehr unreif sei, halte sie es für angezeigt, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zurückhaltend zu stellen. Sicher könne man aber sagen, dass die auffälligen Persönlichkeitsmuster in erster Linie der dis- sozialen und emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden könn- ten (pag. 2119). Es sei davon auszugehen, dass diese dissozialen Muster für die vorgeworfenen Straftaten die entscheidende Rolle gespielt hätten (pag. 2120). Die Delinquenz stehe in direktem Zusammenhang mit der auffälligen Persönlichkeits- entwicklung (pag. 2120; vgl. auch pag. 2124). Demgegenüber sei eine Spielsucht nicht sicher zu belegen (pag. 2116; pag. 2119 f.; pag. 2126, pag. 2139 f.). Zur Frage der Schuldfähigkeit führte Dr. BM.________ aus, die kognitiven Fähig- keiten seien durch die auffällige Persönlichkeitsentwicklung nicht beeinträchtigt gewesen. Das vorgeworfene Tatverhalten sei einigermassen komplex und habe klar darauf abgezielt, dass das Geld der Geschädigten beim Beschuldigten einge- he. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Tuns einzusehen (pag. 2120). Trotz der auffälligen Persön- lichkeitsentwicklung sei daher die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Taten nicht vermindert gewesen (pag. 2126). Auch die Steuerungsfähigkeit sei nicht ver- mindert gewesen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht sei der Beschuldigte voll schuldfähig gewesen (pag. 2120; pag. 2126). Mit Schreiben vom 19. September 2016 ergänzte Dr. BM.________, nach der geltenden forensischen Beurteilungs- praxis könne eine dissoziale Persönlichkeitsentwicklung alleine in der Regel keine Verminderung der Steuerungsfähigkeit begründen (pag. 2141). Dr. BM.________ begründete im psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2016 und im Schreiben vom 19. September 2016 ausführlich und nachvollziehbar, wes- halb sie zum Schluss gelangte, dass weder die Einsichts- noch die Steuerungs- fähigkeit vermindert waren. Die Kammer ist überzeugt, dass die Gutachterin ihre Arbeit pflichtgemäss vorgenommen hat. Das Gutachten und das ergänzende Schreiben erscheinen widerspruchsfrei und die Äusserungen sorgfältig abgewo- gen. Der Aufbau und die Schlussfolgerungen sind logisch, nachvollziehbar und überzeugend. Für die Kammer bestehen keine Gründe, nicht auf das Gutachten abzustellen. 10 Somit ist, wie im Gutachten dargelegt, trotz der im Tatzeitraum bestandenen auffäl- ligen Persönlichkeitsentwicklung nicht von einer verminderten Schuldfähigkeit aus- zugehen. Allerdings dürfte es dem Beschuldigten aufgrund seines Spielverhaltens und der auffälligen Persönlichkeitsentwicklung schwerer gefallen sein, sich rechtskonform zu verhalten, als dem Durchschnittsbürger. Dr. BM.________ hielt denn auch fest, dass die Delinquenz in direktem Zusammenhang mit der auffälligen Persönlich- keitsentwicklung stand (pag. 2120; vgl. auch pag. 2124). Das Störungsbild des Be- schuldigten ist deshalb im Rahmen von Art. 47 aStGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 9.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 13. Januar 2014 bis 23. Mai 2014 (1. Deliktsphase) eine Einsatzstrafe von 8 Monaten als dem Tat- verschulden des Beschuldigten angemessen. 10. Asperation 10.1 Gewerbsmässiger Betrug 2015 (2. Deliktsphase) Der Beschuldigte ertrog vom 10. Juni 2015 bis 30. September 2015, d.h. innert rund dreieinhalb Monaten, einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 7‘392.00. Er handelte dabei zum Nachteil von 17 Personen, die im Umfang von je CHF 330.00 bis CHF 950.00 geschädigt wurden. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ist auch hier als leicht zu bezeichnen. Die Vorgehensweise des Be- schuldigten lässt jedoch wiederum auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie schliessen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte die deliktische Tätigkeit nicht freiwillig aufgab, sondern allein durch das Eingreifen der Strafverfol- gungsbehörden gestoppt wurde. Er wurde am 30. September 2015 aufgrund der erneuten Delinquenz verhaftet und der Untersuchungshaft zugeführt (vgl. pag. 2431). Anders als nach der ersten Deliktsphase erklärte der Beschuldigte an der Einvernahme vom 1. Oktober 2015 (pag. 1704 ff.), er habe das Geld aus den Betrügen fürs Essen und Leben verwendet (pag. 1707 Z. 112 f.). Er habe eine Therapie machen wollen, dazu aber kein Geld gehabt. Zudem habe er Schulden bezahlen müssen (pag. 1705 Z. 27 ff.). Im Übrigen kann betreffend die subjektiven Tatkomponenten sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 9.2 vorne ver- wiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 10. Juni 2015 bis 30. September 2015 (2. Deliktsphase) erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 6 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperations- prinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 4 Monaten, so dass die Einsatzstrafe von 8 Monaten auf 12 Monate zu erhöhen ist. 11 10.2 Gewerbsmässiger Betrug 2016 (3. Deliktsphase) Der Beschuldigte ertrog vom 14. bis 21. Juli 2016, d.h. innert einer Woche, einen Deliktsbetrag von insgesamt CHF 3‘022.00. Er handelte dabei zum Nachteil von 8 Personen, die im Umfang von je CHF 350.00 bis CHF 410.00 geschädigt wurden. Hierzu gilt wiederum das zuvor Gesagte. Das Verschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe noch leicht. Zwar ist die Delikts- dauer relativ kurz und der Deliktsbetrag bescheiden, doch handelt es sich bereits um den zweiten Rückfall während hängigem Strafverfahren. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 23. November 2016 (pag. 1720 ff.) gab der Beschuldigte an, er habe das Geld aus diesen Betrügen für seinen Le- bensunterhalt verwendet (pag. 1724 Z. 88 f.; pag. 1726 Z. 158; pag. 1728 Z. 213; pag. 1729 Z. 265; pag. 1731 Z. 318; pag. 1733 Z. 374; pag. 1735 Z. 427, Z. 430; pag. 1737 Z. 491). Er habe kein Geld zum Leben gehabt und habe Geld gebraucht (pag. 1728 Z. 217; pag. 1729 Z. 268; pag. 1731 Z. 321; pag. 1733 Z. 377; pag. 1737 Z. 494). Er habe keinen anderen Ausweg gefunden (pag. 1724 Z. 92). Im Übrigen kann betreffend die subjektiven Tatkomponenten sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 9.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist insgesamt als leicht zu bezeichnen. Für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs in der Zeit vom 14. bis 21. Juli 2016 (3. Deliktsphase) erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 3 Monaten als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 2 Monaten, so dass die Strafe von 12 Mo- naten auf 14 Monate zu erhöhen ist. 11. Täterkomponenten 11.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2583 f., S. 27 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist am .________ in Bern geboren. Gemäss eigenen Angaben sei er zunächst in BO.________ aufgewachsen und habe mit seiner Mutter zusammen gewohnt. Sie hätten „mal hier und mal da“ gewohnt. Die Mutter sei Algerierin und arbeitslos. Sein leiblicher Vater sei Algerier und Halbfranzose. Er kenne ihn aber nicht. Er habe zudem zwei jüngere Halbbrüder (19 und 12 Jahre alt), die bei den in der Zwischenzeit von der Mutter geschiedenen Stiefvätern leben würden. Sein erster Stiefvater sei ein schlechter Stiefvater gewesen. Mit ihm habe er ca. zwei Jahre zusammen gelebt. Der Stiefvater habe seine Mutter und ihn geschlagen. Er sei auch der Grund, warum er mit dem „Scheiss“ angefangen habe und er und seine Mutter vorübergehend (ca. 1 bis 4 Klasse) in Frankreich gelebt hätten. Danach seien sie zurück nach Bern gekommen, wo er in die zweite Klasse eingeschult worden sei. Der zweite Stiefvater sei ein guter gewesen. Mit ihm habe er ca. 10 Jahre zusammen ge- lebt. Er möge ihn und habe noch ab und zu Kontakt zu ihm (vgl. p. 2106 f.). Wegen Auseinandersetzungen mit der Mutter sei der Beschuldigte wiederholt fremdplatziert worden (p. 2099). Am 15.04.2008 sei der Mutter die elterliche Obhut entzogen worden und der Beschuldigte in ein Kinderheim gekommen. Danach sei er wieder umplatziert worden (p. 2099 ff.) Die Fremdplatzie- rungen hätten jeweils nicht besonders lange gedauert und der Beschuldigte sei immer wieder zu sei- 12 ner Mutter zurückgegangen (p. 2103). Anfang 2010 sei seine Mutter mit dem jüngeren Halbbruder für rund ein Jahr ins Ausland gegangen. Sie sei nicht auffindbar gewesen, weshalb sein zweiter Stiefva- ter als Beistand des Beschuldigten eingesetzt worden sei. In dieser Zeit sei er nicht mehr zur Schule gegangen, habe kaum das Haus verlassen, sei keiner Aktivität nachgegangen und habe es trotz Hilfe des Beistandes und aller involvierter Stellen nicht geschafft, einer Beschäftigung nachzugehen (p. 2100). In dieser Phase habe er hauptsächlich Computer gespielt (p. 2103). Der Beschuldigte gibt auch immer wieder an, dass er spielsüchtig gewesen sei (p. 2108 ff.). Das zehnte Schuljahr habe er begonnen, aber nach einem halben Jahr abgebrochen (p. 2107). Da- nach habe er die BP.________-Schule besucht. Weil er aber über das Handy seiner Mitschülerinnen Geld bezogen habe, um Upgrades für Videospiele zu kaufen, sei er von der Schule ausgeschlossen worden (p. 2101, 2111; Schreiben der BP.________ vom 10.09.2012 in den Akten der Jugendanwalt- schaft BM-11-0286). Seit der letzten Entlassung aus der Untersuchungshaft wohne der Beschuldigte alleine in einer 1.5- Zimmerwohnung. Er habe die Lehre abgebrochen, nie längerfristig gearbeitet (p. 2093 ff., 2108) und erhalte Sozialhilfe (p. 2054 f.). Zudem habe er Schulden in Höhe von CHF 10‘000.00, vielleicht auch CHF 50‘000.00. Er habe das Geld fürs Gamen oder für Kleider ausgegeben (p. 2111 f.). Der Beschuldigte hatte sicherlich keine einfache Kindheit. Sein erster Stiefvater war gewalttätig ge- genüber ihm und seiner Mutter. Seine Mutter war ihm zudem keine Stütze. Sie sieht sich und ihren Sohn als Opfer von Behörden-Willkür (vgl. p. 2100). So zeigte sie auch eine ablehnende Haltung ge- genüber Behörden und Institutionen und versuchte immer wieder, den Beschuldigten von einer akti- ven Teilnahme an unterstützenden Programmen abzuhalten, die er offenbar dringend benötigte (vgl. p. 2105, 2117, 2486). Exemplarisch dazu ist zu erwähnen, dass seine Mutter anlässlich der psychia- trischen Begutachtung vom 15.08.2016 zweimal die Psychiaterin anrief und sie aufforderte, die Unter- suchung zu beenden und ihren Sohn gehen zu lassen (p. 2113). Daneben wurde der Beschuldigte aber von seinem Beistand, seinem Stiefvater und zahlreichen involvierten Stellen unterstützt (p. 2100, 2106). Trotz dieser Hilfe brach er seine Lehre ab, verlor seine Vorlehre, erschien nicht zu vereinbarten Terminen, blieb der Arbeit fern und hielt sich nicht an Abmachungen (p. 2101 ff.). Er verbringt seine Tage gemäss eigenen Angaben mit Schlafen oder Gamen, er langweile sich (p. 2485 Z. 33 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Punkte wirken sich Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten gerade noch neutral aus. Der Beschuldigte hatte zweifellos keine einfache und unbeschwerte Kindheit und Jugend. Aus seinen Aussagen an der oberinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass das Verhältnis zu seiner Mutter nach wie vor schwierig ist (pag. 2772 Z. 19 f.). Der Beschuldigte schilderte, dass seine Mutter seit zwei Monaten bei ihm wohne, was ihn belaste. Er brauche Abstand und möchte sich von seiner Mutter distanzie- ren, obwohl ihm das extrem schwer falle (pag. 2772 Z. 17 ff.; pag. 2773 Z. 25). Seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 19. Juli 2017 habe sich nicht sehr viel verändert. Er sei auf der Suche nach einer Arbeit (pag. 2772 Z. 32 ff.; pag. 2773 Z. 14). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verurteilte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 26. September 2013 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Da- tenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren (pag. 2735). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass diese Vorstrafe einschlägig ist (pag. 2583, S. 27 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurtei- 13 lenden Taten teilweise während der Probezeit des Strafbefehls vom 26. September 2013, was sich straferhöhend auswirkt. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. 11.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Geständnis bei der Beur- teilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den ei- genen Tatanteil beiträgt. Dies liegt darin begründet, dass ein Geständnis zur Ver- einfachung und Verkürzung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2013 vom 20. Februar 2014 E. 3.4. mit Hinweisen). Kein eine Strafreduktion rechtfertigendes Geständnis kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Nichtanfechtung der Schuld- sprüche erblickt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_974/2009 vom 18. Februar 2010 E. 5.4. mit Hinweis). Der Beschuldigte erwähnte anlässlich der ersten Einvernahme vom 20. April 2015 (pag. 1678 ff.) von sich aus: «Ich habe Leute abgezogen», «Ich habe sie betrogen» (pag. 1680 Z. 61 f.). Auf Frage, ob er sich vorstellen könne, worum es beim Be- trugsvorwurf gehe, meinte er «Ja um PC. Ich habe zum Beispiel ein iPhone oder so verkauft. Ich habe etwas verkauft und dann nicht geschickt» (pag. 1681 Z. 110 ff.). Die ihm zur Last gelegten Delikte gab der Beschuldigte von Beginn weg zu (vgl. pag. 1690 ff.; pag. 1714 ff.; pag. 1724 ff.). Auch wenn ihm die Delikte auch ohne Geständnis hätten nachgewiesen werden können, trug der Beschuldigte mit seinen Aussagen zur Tataufdeckung bei. Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer eine Strafminderung im Umfang von 2 Monaten infolge Kooperation und Geständ- nisbereitschaft als angebracht. Auch wenn der Beschuldigte immer wieder seine Spielsucht und äussere Umstän- de für seine Delinquenz verantwortlich machte, sind in seinen Aussagen doch ge- wisse Anzeichen von Einsicht und Reue erkennbar. So führte er beispielsweise an der ersten Einvernahme aus, er habe vor einem Jahr mit den Betrügen aufgehört, als eine Familie zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass sie lange ge- spart hätten, um sich die X-Box zu leisten. Da habe er begriffen, was er gemacht habe (pag. 1682 Z. 162 ff.). Er möchte mit den Leuten, die er betrogen habe, eine Lösung finden. Er möchte das alles so schnell wie möglich zurückbezahlen (pag. 1683 Z. 177 ff.). Zudem erwähnte der Beschuldigte mehrfach, dass es ihm leid tue (vgl. exemplarisch pag. 1725 Z. 135; pag. 1727 Z. 196; pag. 1729 Z. 300; pag. 1731 Z. 353; pag. 1734 Z. 410; pag. 1736 Z. 469 f.; pag. 1737 Z. 524; pag. 2774 Z. 27 f.). Die Verteidigung wies zu Recht darauf hin, dass der Beschul- digte zwei Geschädigten Geld zurückzahlte (pag. 2775; vgl. auch pag. 1496; pag. 1577; pag. 1728 Z. 206 ff.; pag. 1733 Z. 361 ff.). Dass das hierfür verwendete Geld aus früheren Delikten stammte, ist nicht erstellt. Der Beschuldigte bestritt dies 14 in seinem letzten Wort an der oberinstanzlichen Verhandlung explizit (pag. 2777). Der Beschuldigte zeigte somit Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Tat und war um Wiedergutmachung bemüht, was im Umfang von 1 Monat strafmindernd zu berücksichtigen ist. Straferhöhend ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens zwei Mal mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig wurde. Weder die Untersuchungshaft von 19 Tagen (20.04.2015 bis 08.05.2015), noch diejenige von 83 Tagen (30.09.2015 bis 21.12.2015) oder die angeordneten Er- satzmassnahmen hielten den Beschuldigten davon ab, einschlägig weiter zu delin- quieren (vgl. pag. 2431). Die 102-tägige Untersuchungshaft hatte offenkundig keine ausreichende Schock- und Warnwirkung, um den Beschuldigten nachhaltig von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Für die zweifache Delin- quenz während laufendem Strafverfahren erscheint eine Erhöhung der Strafe um 4 Monate als angemessen. 11.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht er- sichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beur- teilen. 11.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt leicht straferhöhend aus, weshalb die Strafe um 1 Monat auf 15 Monate zu erhöhen ist. 12. Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend würde die Kammer für den Schuldspruch wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten als angemessen erachten. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 13 Mona- ten auszusprechen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Für die Dauer der Probezeit kann das Gericht Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). 15 Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (pag. 2735). Zudem wurde er während laufendem Strafverfahren zwei Mal mit gleichem Verhaltensmuster rückfällig. Dr. BM.________ kam in ihrem Gutachten von 15. August 2016 zum Schluss, dass das Risiko für weitere ähnliche Straftaten hoch sei (pag. 2124; pag. 2127). Auf- grund seiner Vorgeschichte sei unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte in abseh- barer Zeit durch eine regelmässige Beschäftigung Geld verdiene. Dies erhöhe das Risiko, dass der Beschuldigte auch in Zukunft versuchen werde, illegal an Geld zu kommen (pag. 2123). Das Gutachten von Dr. BM.________ ist knapp zwei Jahre alt. Zur Beantwortung der Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, ist nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung nicht primär auf das formelle Kriterium des Alters des Gutachtens abzustellen. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2; 6B_652/2016 vom 28. März 2017 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Vorliegend haben sich die persönli- chen Verhältnisse des Beschuldigten seit der Erstellung des Gutachtens nicht we- sentlich verändert. Er ist arbeitslos, hat keine Ausbildung absolviert und ist nach wie vor von der Sozialhilfe abhängig. An der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei nach dem erstinstanzlichen Urteil motiviert gewesen und habe sich beim BIZ gemeldet, aber dann sei seine Motivation wieder runterge- gangen (pag. 2772 Z. 32 ff.; pag. 2773 Z. 14). Der Beschuldigte verbringt den Tag mit «gamen» oder Schach spielen (pag. 2738; pag. 2773 Z. 8). Die Beurteilung im Gutachten vom 15. August 2016 trifft deshalb mutmasslich noch immer zu. Unter diesen wenig gefestigten Umständen ist die Legalprognose des Beschuldigten als ungünstig zu beurteilen. Allerdings ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit der 3. Deliktsphase im Juli 2016 – d.h. seit fast zwei Jahren – nicht mehr straffällig ge- worden ist. Zudem wird der Beschuldigte vom BQ.________ betreut (pag. 2738). Der Umstand, dass seine Wohnbegleiterin, Frau BR.________, an der oberinstanz- lichen Verhandlung anwesend war, belegt, dass der Beschuldigte zu ihr einen per- sönlichen Bezug aufbauen konnte, was als stabilisierend und somit positiv zu be- werten ist. In Anbetracht der gesamten Umstände erachtet die Kammer die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug als gerade noch gegeben. Die Freiheitsstrafe von 13 Monaten ist somit bedingt auszusprechen. Dennoch bestehen wie erwähnt Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldigten, weshalb es sich rechtfertigt, die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, erachtet die Kammer eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB mit Blick auf die zu beurteilenden Straftaten als nicht verhältnismässig (vgl. Ziff. V. 15. hinten). Die Kammer ist jedoch der Auffas- sung, dass der Beschuldigte im Hinblick auf eine günstige Legalprognose einer Hil- festellung und einer psychotherapeutischen Unterstützung bedarf. Es wird daher Bewährungshilfe angeordnet und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange die Fachperson dies als erforderlich erachtet (Art. 44 Abs. 2 aStGB). 16 V. Massnahme 13. Rechtliche Grundlagen Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Ge- fahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzun- gen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 aStGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 aStGB). Die An- ordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 aStGB). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persön- lichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn er ein Verbrechen oder Vergehen began- gen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 aStGB). Dem Täter sollen die Fähigkeiten vermittelt werden, selbst- verantwortlich und straffrei zu leben. Insbesondere ist seine berufliche Aus- und Weiterbildung zu fördern (Art. 61 Abs. 3 aStGB). Vorab kann auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden (pag. 2587 ff., S. 31 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er- gänzend und präzisierend ist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzu- weisen: Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme not- wendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidia- rität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rah- men der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Ein- griffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 139 I 180 E. 2.6.1 S. 187 mit Hinweisen; Urteile des Bun- desgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen; 6B_70/2017 vom 19. Juli 2017 E. 6.3). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Koope- rationsbereitschaft (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2). Ein Minimum an Willen, sich einer Therapie zu unterziehen und diese nicht kategorisch abzulehnen, bildet unerlässliche Voraussetzung für das Gelingen einer Massnahme und muss nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesge- richts erwartet werden dürfen. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterli- chen Entscheids sind indessen keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, zu- 17 mal es aufgrund der psychischen Erkrankung an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Ein- sicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Thera- piewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_359/2018 vom 11. Mai 2018 E. 1.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2; 6B_1287/2017 vom 18. Ja- nuar 2018 E. 1.3.3; 6B_493/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). 14. Psychiatrisches Gutachten vom 15. August 2016 Dr. BM.________ kam in ihrem Gutachten von 15. August 2016 zum Schluss, dass die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten sehr auffällig sei. Die Auffällig- keiten stünden mit der Delinquenz in einem engen Zusammenhang. Aufgrund der gestörten Persönlichkeitsentwicklung sei das Rückfallrisiko für Straftaten hoch. Ei- ne Strafe allein sei nicht geeignet, diesem Risiko angemessen zu begegnen. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht würden die Voraussetzungen für eine strafrechtli- che Massnahme vorliegen (pag. 2124). Günstig wäre, wenn der Beschuldigte in einem fördernden, gleichzeitig aber auch klar strukturierten Setting die bisher nicht vollzogenen Entwicklungsschritte, in ers- ter Linie das Absolvieren einer Ausbildung und die altersgerechte Ablösung von der Mutter, nachholen könnte. Sowohl eine sozialpädagogische als auch eine psycho- therapeutische Unterstützung seien dringend angezeigt. Geeignet wäre deshalb ei- ne Massnahme für junge Erwachsene (Art. 61 StGB; pag. 2124 f.). Der Beschuldig- te äussere sich zu einer solchen Massnahme kategorisch ablehnend. Je nachdem ob er mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen habe und wie lange diese dauern würde, seien die Möglichkeiten, ihn in einem längeren therapeutischen Prozess für die Massnahme zu gewinnen, wahrscheinlich begrenzt, zumal die geeigneten Instituti- onen eine Aufnahme von einer zumindest minimalen Bereitschaft, sich auf die Ar- beit einzulassen, abhängig machen würden. Diese sei beim Beschuldigten aber nicht vorhanden (pag. 2125). Eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) sei nicht aussichtsreich, da davon aus- zugehen sei, dass der Beschuldigte nicht hinreichend zuverlässig kooperiere. Für eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB würden die Voraussetzungen nicht sicher vorliegen, da der Beschuldigte in wichtigen Bereichen noch sehr unreif sei, weshalb die Persönlichkeitsentwicklung zwar als hoch auffällig zu beurteilen sei, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung gleichwohl zurückhaltend gestellt wer- den sollte. Davon abgesehen wäre das Setting einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht gut geeignet, da die sozialpädagogische Begleitung einen wichtigen Stellenwert haben müsste. Hinzu komme, dass aufgrund der Äusserungen des Be- schuldigten zu einer stationären Massnahme mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass er sich der Behandlung verweigern würde (pag. 2125). In ihrem Schreiben vom 19. September 2016 (pag. 2139 ff.) hielt Dr. BM.________ ergänzend fest, das Absolvieren einer Ausbildung wäre aus forensisch- psychiatrischer Sicht ein wichtiges Ziel. Aufgrund der erheblich gestörten Persön- 18 lichkeitsentwicklung und der Vorgeschichte sei davon auszugehen, dass der Be- schuldigte dieses Ziel ohne eine intensive Unterstützung nicht erreichen könne. Abgesehen von einer Ausbildung wäre aus forensisch-psychiatrischer Sicht für eine Verbesserung der Legalprognose wichtig, dass der Beschuldigte in einem fördern- den Setting mit sozialpädagogischer Unterstützung nachreifen könnte. Es müsste darum gehen, unzureichend verinnerlichte Werte und Normen zu fördern, um die schwere dissoziale Entwicklung zu korrigieren. Aus diesem Grund sei eine Mass- nahme nach Art. 61 StGB dringend empfohlen, die der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Begutachtung leider kategorisch abgelehnt habe (pag. 2141). Eine telefonische Rücksprache mit dem Massnahmenzentrum Uitikon habe erge- ben, dass der Beschuldigte – wenn das Gericht eine Massnahme nach Art. 61 StGB aussprechen würde – dort zunächst auch gegen seinen Willen aufgenommen werden könnte (pag. 2141). So könnte versucht werden, ihn innerhalb einer gewis- sen Frist für die Behandlung zu motivieren. Auch wenn aufgrund seiner Äusserun- gen nicht sicher sei, ob dies gelingen wird, halte sie den Versuch einer Massnahme nach Art. 61 StGB, vollzogen im Massnahmenzentrum Uitikon, für dringend indi- ziert. Ein Vollzug im offenen Massnahmenzentrum Arxhof sei aufgrund der nicht vorhandenen Motivation derzeit nicht möglich (pag. 2142). 15. Beurteilung der Kammer Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum (13.01.2014 bis 21.07.2016) noch nicht 25 Jahre alt war und mit dem gewerbsmäs- siger Betrug ein Verbrechen begangen hat (Art. 10 Abs. 2 StGB i.V.m. 146 Abs. 2 StGB). Gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 15. August 2016 ist der Be- schuldigte in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört. Zwischen den Ta- ten und der Störung der Persönlichkeitsentwicklung bestehe ein enger Zusammen- hang (pag. 2128). Dr. BM.________ sprach sich in ihrem Gutachten klar für eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB aus (vgl. pag. 2125; pag. 2128; pag. 2141 f.). Eine Strafe allein sei nicht geeignet, dem Rückfallrisiko des Beschuldigten angemessen zu begegnen (pag. 2124). Auch eine ambulante Massnahme sei nicht aussichtsreich (pag. 2125; vgl. zum Ganzen pag. 2589, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine Massnahme für junge Erwachsene wäre sicherlich geeignet, der Gefahr weite- rer mit der auffälligen Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten in Zusammen- hang stehender Straftaten zu begegnen. Die Kammer teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine solche Massnahme für den Beschuldigten eine Chance wä- re, sein Leben in eine positive Richtung zu wenden, eine Ausbildung zu absolvieren und eine Tagesstruktur zu erhalten (vgl. pag. 2590, S. 34 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Dass die Motivation für eine Behandlung beim Beschuldigten (noch) nicht vorhanden ist, spricht nicht gegen ihre Anordnung. Es genügt, wenn er wenigstens motivierbar ist. Dass diese Voraussetzung beim Beschuldigten erfüllt ist, nimmt die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und den Be- richt von Dr. BS.________ vom 23. September 2011 (vgl. pag. 2103; pag. 2590, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) zu Recht an. In diesem Zusammen- hang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selber zu Protokoll gab, 19 er wisse, dass er eine Therapie brauche, habe aber bis jetzt noch keine gehabt. Das sei das Einzige, was ihm helfen würde (pag. 1707 Z. 125 f.). Auf Frage, was geschehen müsse, damit er mit den Betrügereien aufhöre, meinte der Beschuldig- te, er brauche eine Lehre und eine Therapie. Er brauche einfach eine Struktur (pag. 1708 Z. 136 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass eine Chance für einen Behandlungserfolg bestehen würde. Vorliegend stellt sich jedoch die Frage der Verhältnismässigkeit. Die Straftaten des Beschuldigten richteten sich gegen das Vermögen und nicht gegen die körperliche Integrität von Drittpersonen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seit bald zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, obwohl sich seine persön- lichen Verhältnisse in dieser Zeit nicht wesentlich stabilisiert haben. Der mit einer Massnahme für junge Erwachsene verbundene Freiheitsentzug würde voraussicht- lich mehrere Jahre dauern, wobei das Höchstmass bei vier Jahren liegt (Art. 61 Abs. 4 aStGB). Die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten erscheint mit Blick auf die zu beurteilenden Straftaten nicht verhältnismässig. Hinzu kommt, dass der Zweck einer strafrechtlichen Massnahme in erster Linie in der De- liktsprävention liegt. Im Vordergrund steht der Schutz einer bestimmten sozialen Ordnung (vgl. HEER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Vor Art. 56 StGB; N. 19 zu Art. 56 StGB). Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine stati- onäre Massnahme anzuordnen, damit der Beschuldigte eine Ausbildung absolvie- ren und sich von seiner Mutter lösen kann, auch wenn gemäss dem psychiatri- schen Gutachten vom 15. August 2016 sowohl sozialpädagogische als auch psy- chotherapeutische Unterstützung dringend angezeigt wären (pag. 2124 f.). Schliesslich gilt es zu bedenken, dass sich in einem stationären Massnahmevollzug für Jugendliche Insassen aufhalten dürften, die weit schwerwiegendere Straftaten begangen haben als der Beschuldigte. Das belegt einerseits die fragliche Verhält- nismässigkeit zwischen Anlasstaten und Sanktion, weist aber auch auf die Gefahr hin, dass der Beschuldigte in Uitikon nicht nur hilfreiche Lernziele und Entwick- lungsschritte erreichen kann, sondern dass an ihn auch falsche Ideen und Erkennt- nisse herangetragen werden könnten. Ein stationärer Massnahmevollzug bietet mithin keine Erfolgsgarantie, sondern beinhaltet sowohl Chancen als auch Risiken. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Massnahme für junge Erwachsene nach Art. 61 aStGB mit Blick auf die Anlasstaten sowie den Umstand, dass der Be- schuldigte seit fast zwei Jahren nicht mehr straffällig geworden ist, nicht verhält- nismässig erscheint. Es ist daher auf die Anordnung einer Massnahme zu verzich- ten. VI. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird 20 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die gesamten erstinstanz- lichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 27‘060.00 (ohne Kosten für die amtli- che Verteidigung), aufzuerlegen. Fürsprecher B.________ beantragte oberinstanzlich namens des Beschuldigten ei- ne Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (pag. 2781). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte demgegenüber die Bestäti- gung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2779 f.). Da die Kammer in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils auf die Anordnung einer Massnahme für junge Er- wachsene verzichtete und die Freiheitsstrafe bedingt aussprach, dabei aber das vorinstanzliche Strafmass bestätigte, sind sowohl die Verteidigung als auch die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorliegend, dem Be- schuldigten 2/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), ausmachend CHF 1‘000.00, aufzuerlegen. 3/5 der oberinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 17. Entschädigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Fürsprecher B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kos- tennote vom 18. Juli 2017 (pag. 2502) bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 2603, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von ins- gesamt CHF 18‘219.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘630.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer In- stanz durch Fürsprecher B.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 21. Juni 2018 (pag. 2782) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 2/5 der für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘361.85, ausmachend 21 CHF 1‘744.75, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 2/5 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 646.20, ausmachend CHF 258.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen ent- fallende Entschädigung (3/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürspre- cher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). VII. Verfügung Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 22 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzel- gericht) vom 19. Juli 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen zwischen dem 08.04.2014 und 22.04.2014 in 3400 Burgdorf, Oberburgstrasse 124, z.N. C.________; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit vom 13.01.2014 bis 21.07.2016 in Oberburg, Thun und Ostermundigen z.N. diverser Geschädigter (Gesamtde- liktsbetrag: CHF 24‘517.00). C. der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 26.09.2013 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00 gewährte bedingte Voll- zug nicht widerrufen und A.________ verwarnt wurde; die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt wurden. D. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 105.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger D.________ 2. Zur Bezahlung von CHF 450.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger E.________ 3. Zur Bezahlung von CHF 110.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger F.________ 4. Zur Bezahlung von CHF 307.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger G.________ 23 5. Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz an den Zivilkläger H.________ Die Genugtuungsforderung des Zivilklägers H.________ wird abgewiesen. 6. Zur Bezahlung von CHF 275.00 Schadenersatz an den Zivilkläger I.________ 7. Zur Bezahlung von CHF 307.00 Schadenersatz an den Zivilkläger J.________ Soweit weitergehend wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 8. Zur Bezahlung von CHF 250.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger K.________ 9. Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin L.________ 10. Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz an den Zivilkläger M.________ 11. Zur Bezahlung von CHF 510.00 Schadenersatz an den Zivilkläger N.________ 12. Zur Bezahlung von CHF 100.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin O.________ Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin O.________ wird abgewie- sen. 13. Zur Bezahlung von CHF 110.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger P.________ 14. Zur Bezahlung von CHF 270.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin Q.________ 15. Zur Bezahlung von CHF 350.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger R.________ Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers R.________ wird abgewie- sen. 16. Zur Bezahlung von CHF 511.00 Schadenersatz an den Zivilkläger S.________ 17. Zur Bezahlung von CHF 110.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger T.________ Soweit weitergehend wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 18. Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz an den Zivilkläger U.________ Soweit weitergehend wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 19. Zur Bezahlung von CHF 480.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger V.________ 20. Zur Bezahlung von CHF 400.00 Schadenersatz an den Zivilkläger W.________ Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers W.________ wird abgewie- sen. 21. Zur Bezahlung von CHF 400.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin X.________ 24 Die Genugtuungsforderung der Straf- und Zivilklägerin X.________ wird abgewie- sen. 22. Zur Bezahlung von CHF 420.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger Y.________ 23. Zur Bezahlung von CHF 432.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin Z.________ 24. Zur Bezahlung von CHF 430.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin AA.________ Soweit weitergehend wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 25. Zur Bezahlung von CHF 410.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin AB.________ 26. Zur Bezahlung von CHF 400.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger AC.________ 27. Zur Bezahlung von CHF 950.00 Schadenersatz an den Zivilkläger BT.________. 28. Zur Bezahlung von CHF 415.00 Schadenersatz an den Zivilkläger AD.________ 29. Zur Bezahlung von CHF 513.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger AE.________ 30. Zur Bezahlung von CHF 300.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger AF.________ Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers AF.________ wird abgewie- sen. 31. Zur Bezahlung von CHF 560.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger AG.________ Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers AG.________ wird abgewie- sen. 32. Zur Bezahlung von CHF 250.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger AH.________ 33. Zur Bezahlung von CHF 350.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin AI.________ 34. Zur Bezahlung von CHF 385.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin BU.________. 35. Zur Bezahlung von CHF 397.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin AJ.________ Soweit weitergehend wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 36. Zur Bezahlung von CHF 385.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin AK.________ 37. Zur Bezahlung von CHF 395.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger AL.________ Die Genugtuungsforderung des Straf- und Zivilklägers AL.________ wird abgewie- sen. Soweit weitergehend wird die Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 25 38. Zur Bezahlung von CHF 350.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin AM.________ 39. Zur Bezahlung von CHF 600.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin BV.________. 40. Zur Bezahlung von CHF 330.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin AN.________ Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung der Zivilklägerin AN.________ abgewiesen. 41. Zur Bezahlung von CHF 400.00 Schadenersatz an den Zivilkläger AO.________ Die Genugtuungsforderung des Zivilklägers AO.________ wird abgewiesen. 42. Zur Bezahlung von CHF 360.00 Schadenersatz an den Zivilkläger AP.________ 43. Zur Bezahlung von CHF 410.00 Schadenersatz an den Zivilkläger AQ.________ 44. Zur Bezahlung von CHF 408.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger AR.________ 45. Zur Bezahlung von CHF 412.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger AS.________ 46. Zur Bezahlung von CHF 458.00 Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin AT.________ E. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers AU.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 2. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers AV.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). 3. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 4. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AW.________ einen Betrag von CHF 311.00 zu schulden und AW.________ seine Privatklage zurückgezogen hat. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben. 5. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Zivilklägerin AX.________ einen Betrag von CHF 360.00 zu schulden und AX.________ ihre Privatklage zurück- gezogen hat. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben. 26 6. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger AY.________ einen Betrag von CHF 450.00 (inkl. Genugtuung von CHF 150.00) zu schulden und AY.________ seine Privatklage zurückgezogen hat. Die Zivilklage wird insoweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 7. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. F. weiter verfügt wurde: 1. Folgende Gegenstände werden zur Verwertung eingezogen oder im Falle der Nicht- verwertbarkeit vernichtet (Art. 69 StGB): - 1 Apple iPhone 6 - 1 Apple iPad - 1 Laptop der Marke „Acer“, schwarz, inkl. Netzgerät 2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückgegeben: - 1 USB-Stick mit der Aufschrift „Valiant“ - 1 Identitätskarte der Republik Frankreich, lautend auf A.________ - 1 Karte „BADGEO“, lautend auf A.________ 3. Es wird festgestellt, dass das auf den Beschuldigten lautende Konto Nr. .________ bei der PostFinance AG bereits per 17.03.2014 aufgehoben worden war und die an- geordnete Kontosperre folglich nicht durchgeführt werden konnte (pag. 1849). 4. Die Kontosperre für das auf den Beschuldigten lautende Konto bei der Valiant Bank (Konto Nr. .________) wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben. 27 II. A.________ wird aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs gemäss Ziff. I. B. in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Untersuchungshaft von insgesamt 131 Tagen (20.04.2015 bis 08.05.2015; (30.09.2015 bis 21.12.2015 und 11.10.2016 bis 08.11.2016) wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt, unter Anordnung der Bewährungshilfe, sowie verbunden mit der Weisung, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange die Fachperson dies als erforderlich erachtet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 27‘060.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 1‘000.00 (2/5). III. 1. Für das Verfahren vor oberer Instanz werden 3/5 der Verfahrenskosten von total CHF 2‘500.00, ausmachend CHF 1‘500.00, ausgeschieden und vom Kanton Bern ge- tragen. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: 28 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 81.00 200.00 CHF 16'200.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 670.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'870.00 CHF 1'349.60 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 18'219.60 volles Honorar CHF 17'710.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 670.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 18'380.00 CHF 1'470.40 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 19'850.40 nachforderbarer Betrag CHF 1'630.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 18‘219.60 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘630.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.00 200.00 CHF 4'000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'050.00 CHF 311.85 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'361.85 volles Honorar CHF 4'600.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'650.00 CHF 358.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 5'008.05 nachforderbarer Betrag CHF 646.20 A.________ hat dem Kanton Bern 2/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 4‘361.85, ausmachend CHF 1‘744.75, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 2/5 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 646.20, ausma- chend CHF 258.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende Entschädigung (3/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforde- rungs- bzw. Nachforderungsrecht. 29 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 4. Mündlich eröffnet und begründet: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Valiant Bank (nur Dispositiv, auszugsweise) - dem Straf- und Zivilkläger T.________ (nur Dispositiv, auszugsweise) Bern, 21. Juni 2018 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 6. August 2018) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30