2. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 33 Zur Bezahlung von CHF 8‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins auf CHF 10‘000.00 seit dem 25. Juni 2015 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. Soweit weitergehend wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 3. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3 StPO).