VII. Verfügungen Folgende beschlagnahmten Gegenstände sind in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen: - 1 zersägter Ast; - 1 Vergleichsast; - 2 Pfeffersprays. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m.