Somit ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B.________ im oberinstanzlichen Verfahren auf CHF 8‘414.10 festzusetzen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 26‘591.10 (CHF 18‘177.00 + CHF 8‘414.10) zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 6‘183.00 (CHF 4‘198.50 + CHF 1‘984.50) zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).