30 sen erachtete Honorarnote von Fürsprecherin B.________ vom 2. November 2016 (pag. 824 ff.) auf CHF 18‘177.00 festzusetzen. Oberinstanzlich macht Fürsprecherin B.________ mit Honorarnote vom 8. November 2017 (pag. 1247 f.) einen Aufwand von 36.75 Stunden geltend, was die Kammer als geboten und angemessen erachtet, wobei damit auch der Aufwand im Verfahren BK 16 462 sowie die Wegentschädigung als abgegolten gelten. Somit ist die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Fürsprecherin B._____