Ausgehend von den Anträgen der Parteien – die Generalstaatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren – ist das Urteil der Kammer in Bezug auf die Sanktion ungefähr in der Mitte anzusiedeln, was die rechtliche Qualifikation anbelangt, verlieren beide Parteien. Damit rechtfertigt sich folgende Aufteilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten: 3/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 4‘616.40, sind dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen, 2/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘077.60, dem Kanton Bern.