428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich nur teilweise zufolge Schuldspruchs wegen eines weniger schweren Delikts und Verurteilung zu einer weniger hohen Strafe. Ausgehend von den Anträgen der Parteien – die Generalstaatsanwaltschaft beantragte einen Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren – ist das Urteil der Kammer in Bezug auf die Sanktion ungefähr in der Mitte anzusiedeln, was die rechtliche Qualifikation anbelangt, verlieren beide Parteien.