19. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend ist der Beschuldigte zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 26‘192.15, zu verurteilen (pag. 931). Oberinstanzlich belaufen sich die Verfahrenskosten auf CHF 7‘694.00 (Gebühr Berufungsverfahren CHF 6‘000.00 + Entschädigung Sachverständiger CHF 1‘694.00). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).