1219 f., sowie die seitens der Verteidigung eingereichten Fotografien der von der Straf- und Zivilklägerin auf dem Grundstück in D.________ (Ort) verteilten Zettel, pag. 1230 ff.). Insgesamt erachtet die Kammer die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.00 als eher hoch, aber im Vergleich mit ähnlichen Referenzfällen (vgl. HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Band 2, Genugtuung bei Körperverletzungen, Zürich/St. Gallen 2013) sowie angesichts der erlittenen Schmerzen, dem ausgestandenen Schock sowie der bleibenden funktionellen Beeinträchtigung der linken Hand noch angemessen.