29 Straf- und Zivilklägerin in der oberinstanzlichen Verhandlung erhielt, und angesichts der Tatsache, dass die Straf- und Zivilklägerin offenbar auch nach der Tat wiederholt die Liegenschaft in D.________ (Ort) und damit die Nähe des und die Konfrontation mit dem Beschuldigten aufsuchte, nicht von einer schweren Traumatisierung aus (vgl. dazu auch die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1219 f., sowie die seitens der Verteidigung eingereichten Fotografien