Die Zusprechung einer Genugtuung ist vorliegend zweifelsohne gerechtfertigt. Die Straf- und Zivilklägerin stand aufgrund des überraschenden Angriffs erhebliche Schmerzen und Ängste aus und musste sich langwierigen medizinischen Abklärungen und Behandlung unterziehen, wenn sie sich auch nie in Lebensgefahr befand. Bis heute bleibt jedoch der linke Zeigefinger in seiner Funktion eingeschränkt, verursacht unangenehme Sinnesempfindungen und erinnert täglich an den traumatischen Vorfall.