Demgegenüber werde seitens der Verteidigung eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 40‘000.00 als eindeutig zu hoch erachtet, zumal es um eine einfache Körperverletzung gehe und die seelischen Leiden sicher nicht so gross seien wie sie die Straf- und Zivilklägerin geltend mache, insbesondere leide sie wohl kaum an Todesängsten. Auch habe die Strafund Zivilklägerin selber nicht gerade ein konfliktentschärfendes Verhalten an den Tag gelegt (vgl. pag. 1222). Die Zusprechung einer Genugtuung ist vorliegend zweifelsohne gerechtfertigt.