Die Vorinstanz sprach der Straf- und Zivilklägerin eine solche von CHF 10'000.00 zu (pag. 915). Der Beschuldigte anerkennt seinerseits gemäss den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung eine Genugtuung im Umfang von CHF 2‘000.00 zu schulden. Demgegenüber werde seitens der Verteidigung eine Genugtuungsforderung in Höhe von CHF 40‘000.00 als eindeutig zu hoch erachtet, zumal es um eine einfache Körperverletzung gehe und die seelischen Leiden sicher nicht so gross seien wie sie die Straf- und Zivilklägerin geltend mache, insbesondere leide sie wohl kaum an Todesängsten.