17. Genugtuung Auch zu den Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung sowie zu den Kriterien für die Festlegung der Genugtuungshöhe kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1042 f., S. 41 f. Entscheidbegründung). Die Straf- und Zivilklägerin macht vorliegend einen Genugtuungsanspruch in der Höhe von CHF 40'000.00 geltend, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 25. Juni 2015, eventualiter bestimmbar nach richterlichem Ermessen (pag. 1160). Die Vorinstanz sprach der Straf- und Zivilklägerin eine solche von CHF 10'000.00 zu (pag.