1218 und pag. 1222), ist die Kausalität betreffend einzelne Schadensposten, insbesondere was die Nachteile einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit anbelangt, vorliegend noch unklar – insbesondere irritiert in diesem Zusammenhang, dass die Straf- und Zivilklägerin offenbar zumindest im Frühling 2016 noch arbeitete (pag. 1180) und danach Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. pag. 1183 und pag. 1187), mithin vermittelbar war. Hinzu kommt, dass die medizinische Behandlung der linken Hand nach wie vor nicht abgeschlossen ist. Die Schadenersatzforderung der Straf- und Zivilklägerin ist somit dem Grundsatz nach gutzuheissen.