28 Die Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz gestützt auf Art. 41 OR sind vorliegend nach Auffassung der Kammer zweifellos erfüllt, womit klar ist, dass dem Grundsatz nach eine Entschädigung geschuldet ist. Jedoch bestehen in Bezug auf die geschuldete Schadenersatzhöhe nach wie vor Fragezeichen. Wie die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht vorbrachte (vgl. pag. 1218 und pag.