Von Ende März bis Ende Juni seien sogar Lohnbelege vorliegend; demnach habe die Straf- und Zivilklägerin arbeiten können und habe monatlich fast CHF 9‘000.00 verdient. Offenbar habe sie auch Arbeitslosengeld erhalten und sei somit grundsätzlich vermittelbar gewesen. Auch sei nicht klar, ob sie ohne den Vorfall immer Arbeit gehabt hätte und ob sie immer zum gleichen Lohn hätte arbeiten können. Die Grundlage für den Schadenersatzanspruch sei somit nicht eruierbar. Die vorinstanzliche Verweisung der Schadenersatzforderung auf den Zivilweg sei deshalb zu Recht erfolgt, daran änderten auch die neu eingereichten Unterlagen nichts (pag. 1222).