1160). Zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches reichte die Straf- und Zivilklägerin diverse Belege ein (pag. 1170 ff., vgl. auch pag. 831 ff.). Die Verteidigung führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es sei nach wie vor unklar, inwiefern durch den Vorfall vom 25. Juni 2015 überhaupt ein Schaden verursacht worden sei. Es sei nicht rechtsgenüglich belegt, dass die Straf- und Zivilklägerin wegen besagtem Vorfall nicht mehr habe arbeiten können, sie sei nicht invalid. Von Ende März bis Ende Juni seien sogar Lohnbelege vorliegend;