16. Schadenersatz Hierzu kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1041 f., S. 40 f. Entscheidbegründung). Mit Eingabe vom 4. November 2017 stellte die Straf- und Zivilklägerin den Antrag, der Beschuldigte sei zu verpflichten, für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Schadenersatz in der Höhe von CHF 50‘586.50 netto und für ihr entstandene Anwaltskosten Schadenersatz in Höhe von CHF 1‘073.20 zu bezahlen.